Anträge auf Stellungnahme

In welchen Fällen?

Die Minister können die SKSK über alle Angelegenheiten allgemeiner Art befragen, die sich auf die Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten beziehen. Es handelt sich hier nicht nur um die föderalen Minister, sondern auch um die Mitglieder der Regierungen der Gemeinschaften und Regionen.

Bei einem Verordnungsbeschluss in Bezug auf die Anwendung der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten sind die Minister verpflichtet, einen Antrag auf Stellungnahme zu stellen. Dieser von einem Minister gestellte Antrag auf Stellungnahme ist dann eine wesentliche oder unter Androhung der Nichtigkeit auferlegte Formvorschrift.

Die Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten schreiben ebenfalls einen Antrag auf Stellungnahme für bestimmte andere Angelegenheiten vor. So müssen Vorschläge zur Verteilung von Stellen auf die Sprachkader der zentralen Dienststellen und Ausführungsdienststellen vorab der SKSK zur Stellungnahme vorgelegt werden.

Leiter von Verwaltungsbehörden, Bürgermeister, Provinzgouverneure oder ihre Bevollmächtigten können ebenfalls rechtsgültig einen Antrag auf Stellungnahme stellen.

Wie?

Der Antrag auf Stellungnahme kann rechtsgültig durch einen Antrag eingereicht werden, der vom Minister unterzeichnet ist und per elektronische Post verschickt wird. Desgleichen sind Leiter von Verwaltungsbehörden, Bürgermeister, Provinzgouverneure oder ihre Bevollmächtigten verpflichtet, ihren Antrag auf Stellungnahme durch einen unterzeichneten Antrag per E-Mail einzureichen.

Die E-Mail-Adresse des Vorsitzes der SKSK, an die die Beschwerde zu senden ist, lautet: info@vct-cpcl.be.

Auf Wunsch kann der unterzeichnete Antrag ebenfalls per Post verschickt werden. Die Postadresse des Vorsitzes der SKSK lautet:

Ständige Kommission für Sprachenkontrolle
Rue Montagne du Parc 4/Warandeberg 4
1000 BRÜSSEL

Verfahren und Tragweite der Stellungnahme

Stellungnahmen in Bezug auf verpflichtende Anträge auf Stellungnahme werden in einer Frist von 45 Tagen abgegeben.

Die SKSK gibt unverbindliche Stellungnahmen ab. Jedoch haben die Stellungnahmen der SKSK eine hohe moralische Autorität. Artikel 61 § 3 der Sprachengesetze in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten verpflichtet die Behörden, der SKSK mitzuteilen, wie den von der SKSK abgegebenen Stellungnahmen Folge geleistet worden ist.